Strohmann: „Ablenkungsmanöver der SPD krachend gescheitert“
Der Staatsgerichtshof hat der CDU-Bürgerschaftsfraktion Bremen in seiner Entscheidung vom 23. April 2026 weitgehend Recht gegeben. Dies ist ein Erfolg und stärkt die Rechte der Opposition. „Das Ablenkungsmanöver der SPD ist krachend gescheitert“, kommentiert Heiko Strohmann, stellvertretender Vorsitzender der CDU-Bürgerschaftsfraktion Bremen. „Interna der Fraktion sind am Freitag kein Vernehmungsgegenstand im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss (PUA) – wie von uns beantragt. Sie sind – wie wir immer gesagt haben – nicht Teil des Untersuchungsgegenstands und haben nichts vor dem Untersuchungsausschuss verloren. Diese Entscheidung ist ein Erfolg für die CDU, wir sind mit dem Urteil sehr zufrieden.“ Für die CDU-Fraktion geht es darum, aufzuklären, ob tatsächlich Akten gelöscht worden sind. Dazu erwarten wir Aufklärung und Transparenz vom Senat in den laufenden Verfahren.
In seiner Entscheidung erklärt der Staatsgerichtshof, dass nicht ersichtlich sei, dass der interne Umgang der CDU-Fraktion mit dem Hinweis der Aufklärung des Untersuchungsgegenstands dienen könne, ob in den senatorischen Behörden tatsächlich Daten, die sich auf die Versetzung der Staatsräte in den einstweiligen Ruhestand bezogen haben, gelöscht worden sind. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass selbst das Parlament lediglich dann berechtigt ist, den Untersuchungsauftrag durch Zusatzfragen zu ergänzen, wenn diese nötig sind, um ein umfassenderes und wirklichkeitsgetreueres Bild des angeblichen Missstandes zu vermitteln. Auch dann müssen sie jedoch denselben Untersuchungsgegenstand betreffen und diesen im Kern unverändert lassen.
Strohmann: „Der Staatsgerichtshof hat ausgeführt, dass es nicht ersichtlich sei, dass dem Untersuchungsauftrag nicht auch ohne diese Zeugenvernehmung nachgekommen werden kann. Das bedeutet: Einem Ausforschen der Opposition wird ein Riegel vorgeschoben. Und, wichtig: Der PUA kann weiterarbeiten. Ich hoffe, dass Rot-Rot-Grün jetzt wieder auf die Sachebene zurückkehrt und sich die Koalition im Untersuchungsausschuss an der Aufklärungsarbeit beteiligt und die Frage klärt, ob es in Bremen ‚goldene Handschläge‘ gegeben hat.“
Soweit es um den Hinweis an die Fraktion, die Person des Hinweisgebers und die Inhalte des Hinweises geht, greift das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StPO), welches die Vertraulichkeit in der Kommunikation mit Abgeordneten schützt. Auf das Recht das Zeugnis in der konkreten Vernehmungssituation zu verweigern, weist der Staatsgerichtshof ausdrücklich hin. Strohmann abschließend: „Menschen, die sich vertrauensvoll an die CDU wenden, können sich darauf verlassen, dass wir die Informationen schützen! So war es bisher und so wird es auch in Zukunft sein!“